Vereinsprotokolle
- Vereinsprotokoll_2022_11_30 (PDF) – Gründungsversammlung
- Vereinsprotokoll_2023_05_16 (PDF) – Erste Mitgliederversammlung
Satzung – Energie Beratung Kolbermoor e.V.
- § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- § 11 Kassenprüfer und weitere Rechnungsprüfung
- § 12 Vorstand
- § 13 Zuständigkeit des Vorstands
- § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- § 15 Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
- § 16 Nichtigkeit
- Die Gründungsmitglieder
Präambel
Die Mitglieder des Vereins sind sich ihrer besonderen Verantwortung zum Schutz der Umwelt, der Erdatmosphäre und der Luftreinhaltung bewusst. Politik, Industrie, Handwerk und Wissenschaft haben wiederholt darauf hingewiesen, dass gemeinsames, aktives Handeln im Bereich des Klimaschutzes für eine nachhaltige Senkung der energiebedingten Umweltbelastungen und damit für das Erreichen übergeordneter klimapolitischer Zielsetzungen unabdingbar ist. Für die Mitglieder des Vereins sind diese Erkenntnisse und die übergeordneten politischen Zielsetzungen Anlass, Motivation und Maßstab für ein weiterführendes Engagement, das darauf ausgerichtet ist, eine nachhaltige Mobilität, den Ausbau Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz in der Stadt Kolbermoor zum Zweck der Klimaneutralität nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Energie Beratung Kolbermoor“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Energie Beratung Kolbermoor e.V.“
(2) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche des Vereins und für Ansprüche gegen den Verein ist Kolbermoor.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes, insbesondere durch Maßnahmen und geeignete Aktivitäten auf dem Gebiet der nachhaltigen Mobilität, dem Ausbau Erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz in Neubau und Gebäudebestand zugunsten aller BürgerInnen in der Stadt Kolbermoor. Es soll versucht werden, flächendeckend und Kommunen übergreifend Anlaufstellen für BürgerInnen einzurichten.
Dies umfasst insbesondere:
1. Bildung eines Transfer–Netzwerks aller wichtigen lokalen und regionalen Akteure.
2. Vermittlung von qualifizierten, energieträger- und anbieterunabhängigen Initialberatungen von Bürgern über bauliche und heizungstechnische Möglichkeiten in Neubau und Gebäudesanierung, öffentliche und sonstige Fördermöglichkeiten sowie Wirtschaftlichkeits- und Umweltaspekte. Die Unabhängigkeit der Initialberatung gilt auch gegenüber den Einzelinteressen der Vereinsmitglieder.
3. Bereitstellung von Informationen über kompetente Anbieter in der Region auf den Gebieten der Beratung, Planung und Ausführung von Maßnahmen und Projekten der Energieeffizienz (Beispiel bei Altbausanierung, Haustechnik, Neubau).
4. Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Beratungstätigkeit wird hinsichtlich Qualität, Inhalt, Unabhängigkeit unter anderem in Leitlinien genauer beschrieben, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben werden.
(4) Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er verausgabt seine Mittel ausschließlich für den festgesetzten Zweck. Dem Verein kommen keine Markt und Preis regulierenden Aufgaben zu.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu in der Lage sind (ordentliche Mitglieder). Sofern eine Interessenkollision zu den Aufgaben des Vereins besteht, kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen (außerordentliche Mitglieder).
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können sich in allen Fragen, die den Zweck des Vereins berühren, des Rates des Vereins bedienen.
(2) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie nehmen die ihnen satzungsmäßig zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung selbst oder durch ihre bevollmächtigten Vertreter wahr.
(3) Um den Vereinszweck zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern und seine Bestrebungen zu unterstützen und die dem Verein zustehenden Beiträge und sonstige Forderungen pünktlich zu entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich bei Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsarbeit produktneutral aufzutreten (siehe auch Leitlinien).
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in seiner nächsten Sitzung gemäß der Geschäftsordnung abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit (Konkurs, Insolvenz) oder Liquidation.
(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zuvor unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Ausscheidende Mitglieder haben vom Tage ihres Ausscheidens an keinen Anspruch mehr auf die Vermögenswerte des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Mitgliedsbeiträge sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen bzw. zu erfüllen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festlegt wird.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(4) Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen den Ausschluss aus dem Verein nach sich, sofern der Vorstand nicht etwas anderes entscheidet.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
(2) Die Aufgaben der Organe gehen aus dieser Satzung hervor. Die Übernahme oder Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ ist nicht zulässig.
(3) Die Angehörigen dieser Organe haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder streng vertraulich zu wahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme von Berichten des Vorstands, Bestellung von Kassenprüfern (siehe § 11) und Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Entlastung des Vorstands.
3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit, Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
4. Beschluss über die Höhe der Beiträge und sonstigen Umlagen, Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
5. Beschlussfassung über die Leitlinien zur Beratungstätigkeit
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des Vereins und Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über sonstige Anträge zur Tagesordnung gemäß den Vorschriften dieser Satzung
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vorher schriftlich oder per elektronischer Post mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In letzterem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Antragseingang abgehalten werden. Die Einladungsmodalitäten von (1) sind einzuhalten.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung oder Wahlen werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied oder Dritte schriftlich und rechtsverbindlich zur Vertretung bevollmächtigen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder eine der in § 8 aufgeführten Entscheidungen zum Inhalt haben, können die Mitglieder - falls erforderlich - auch außerhalb der Mitgliederversammlung (§32,2 BGB) auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er soll für die Abstimmung eine angemessene Frist setzen. Es gelten die gleichen Bestimmungen über Mehrheiten wie bei der Mitgliederversammlung.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Abstimmungen gemäß Ziffer 6 ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungs- oder Abstimmungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen zugänglich zu machen mit dem Hinweis, dass Wünsche auf Ergänzung oder Änderung binnen vier Wochen nach Bekanntmachung gegenüber dem Vorstand schriftlich anzubringen sind.
§ 11 Kassenprüfer und weitere Rechnungsprüfung
(1) Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Weitere optionale Vorstandsmitglieder, der Kassenwart, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Posten für Veranstaltungen, Exkursionen & Seminare, sowie für die Mitgliederverwaltung können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die ehrenamtliche Leitung der Tätigkeit des Vereins nach dieser Satzung.
(3) Im Innenverhältnis zum Verein ist der erste Stellvertreter vertretungsbefugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Verein wird gemäß §26 BGB durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln Vertreten.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Repräsentation des Vereins nach außen
(2) Der Kassenwart ist verantwortlich für die Buchführung, Führung der Vereinskasse, Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Zudem muss er Vereinsveranstaltungen erfassen und abrechnen.
(3) Das Vorstandsmitglied für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist für die Präsenz des Vereins in der Öffentlichkeit und dessen Reichweite zuständig. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:
1. Das Pflegen von Kontakten zu den regionalen Medien und Presseabteilungen
2. Das Bereitstellen von Pressemitteilungen und Artikeln
3. Das Einholen und ggfs. Aufbereitung von Pressemitteilungen und Artikeln von Mitgliedern und Netzwerkpartnern
4. Das Veröffentlichen eines Newsletters
5. Gegebenenfalls die Bespielung von sozialen Medien
6. Die Pflege einer Webseite
7. Vorbereitung von Druckerzeugnissen
8. Das Pflegen eines Artikel- und Photoarchivs
9. Das Vernetzen mit Partnerorganisationen und Bewerbung derer Angebote auf angemessene Art und Weise
(4) Das Vorstandsmitglied für Veranstaltungen, Exkursionen und Seminare ist für die Vorbereitung und Durchführung derselben zuständig. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:
1. Die Sammlung von geeigneten Themen insbesondere aus dem Pool der Vereinsmitglieder
2. Die Prüfung der Vereinbarkeit der gesammelten Ideen mit den Zielen und Leitlinien des Vereins
3. Die Vernetzung mit Partnerorganisationen und Weiterleitung derer Angebote im Bereich der Veranstaltungen, Exkursionen und Seminare an den Bereich Öffentlichkeitsarbeit
4. Die Abstimmung der Angebote des Vereins auf die Angebote von Partnerorganisationen in der Region (insbesondere Identifizierung von nicht oder schlecht besetzten Themen)
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart sowie evtl. weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können Mitglieder und außerordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Wahl von Vorstandmitgliedern durch die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation der Stadt Kolbermoor.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, betreibt der Vorstand die Liquidation. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Nichtigkeit
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder nichtig werden, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung hierdurch nicht berührt.
(2) Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30.11.2022 beschlossen.
Kolbermoor, den 07.12.2022,
Für den Vorstand Rainer Tschichholz
Für den Stellvertretenden Vorstand Andreas Winter
Die Gründungsmitglieder
- Stadt Kolbermoor, vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Kloo
- Bayernwerk Netz GmbH, vertreten durch Alexander Usselmann
- INNergie GmbH, vertreten durch Heiko Peckmann
- Rainer Tschichholz
- Andreas Winter
- Hansjörg Muschik
- Jörg Gross
- Peter Weis
- Anna-Friederike Bülter
- Ralf Exler
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